Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Lieferverträge, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für die Fe:Con e.K. unverbindlich, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

§ 2 Angebote

An alle Angebote bindet sich die Fe:Con e.K. nur bei Annahme innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Erteilung des Angebotes

 

§ 3 Preisstellung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche MWSt ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Auftragsbestätigung

Jeder erteilte Auftrag gilt erst mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als angenommen. Absprachen mit Vertretern der Fe:Con e.K. gelten nur, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

 

§ 5 Lieferfrist

Die Angaben von Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Sie beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von der Fe:Con e.K. trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt für den Fall von Streik und Aussperrung. Treten derartige Hindernisse auf, teilen wir dies unverzüglich dem betroffenen Abnehmer mit. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich diese angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Ist bei Verkäufen auf späteren Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so ist der Abruf vom Abnehmer so rechtzeitig zu erteilen, dass der Fe:Con e.K. die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist.

 

§ 6 Versand und Gefahrübergang

Die Versandgefahr geht in allen Fällen mit der Auslieferung der Ware an den von der Fe:Con e.K. Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige zur Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Für die Berechnung sind die bei der Fe:Con e.K. im Werk festgestellten Gewichte und Stückzahlen maßgebend. Schäden und Verluste, die auf dem Transport eintreten, gehen zu Lasten des Abnehmers. Zur Sicherung von Ersatzansprüchen bei Bahntransporten sind Schäden vor Abnahme der Sendung von der Bahn auf dem Frachtbrief durch den Empfänger bescheinigen zu lassen.

 

§ 7 Lieferungsverhinderungen

Wenn die Fe:Con e.K. an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – zum Beispiel bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten – so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird die Fe:Con e.K. von der Lieferverpflichtung frei, etwaige Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers, die hieraus abgeleitet werden können, entfallen.

 

§ 8 Gewährleistung

Ist die gesamte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die Fe:Con e.K. nach ihrer Wahl unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen vierzehn Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne Ersatz geleistet oder einen Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Fe:Con e.K.. Der Abnehmer hat in diesen Fällen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Der Abnehmer kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei elektronischen Einbauteilen stützt sich die Gewährleistungsdauer auf die jeweiligen Angaben des Herstellers. Dieser Zeitraum wird durch Fe:Con e.K. in keiner Weise verlängert. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelnachfolgeschäden, sofern keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

§ 9 Verpackung

Verpackung wird bei Versand zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

 

§ 10 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto. Im Zeitpunkt der Nettofälligkeit gemäß vorstehender Ziffer tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnet wir für die zweite Mahnung 5,00 € und für alle weiteren Mahnungen 10,00 € als Bearbeitungsgebühr. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Eine fällige Forderung ist vom Besteller mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Ist eine Zahlung gestundet, so gilt das gleiche für die Zeit der Stundung. Im Falle des Verzugs des Bestellers bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens vorbehalten. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 15 Tage in Rückstand geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für noch nicht ausgelieferte Waren können wir Vorauszahlungen des Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Fe:Con e.K. und dem Abnehmer unser Eigentum. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Fe:Con e.K.. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Abnehmer verpflichtet sich, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an die fecon e.K. ab, die diese Abtretung annimmt. Auf Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Bei Weiterverarbeitung oder Vermischung der Ware mit anderen Gegenständen erwirbt die Fe:Con e.K. Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Abnehmer übernimmt die unentgeltliche Verwahrung der neuen Sache einschließlich des Miteigentumsanteils zu Gunsten der Fe:Con e.K.. Der Abnehmer trägt trotz des Eigentumsvorbehaltes die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Abnehmers hat die Fe:Con e.K. das Recht zur sofortigen Rücknahme der Vorbehaltsware.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Verbindlichkeiten ist Veitsrodt. Der Gerichtsstand für beide Teile ist ebenfalls Veitsrodt.

 

§ 13 Anwendbares Recht

Für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

 

Veitsrodt, April 2010